- Kreisbrandinspektor
Bundesweiter Vergleich
Führungsfunktionen der Feuerwehr
nach Bundesland
Kreisbrandrat, Kreisbrandmeister, Kreisfeuerwehrinspekteur, Feuerwehrkommandant, Wehrleiter oder Wehrführer: Die Länder verwenden unterschiedliche Bezeichnungen und Strukturen. Wählen Sie ein Bundesland als Referenz und vergleichen Sie die typischen Funktionsbezeichnungen auf derselben organisatorischen Ebene.
Referenz festlegen
Welches Bundesland möchten Sie betrachten und womit möchten Sie es vergleichen?
Wählen Sie zunächst das Bundesland, das Sie betrachten möchten. Anschließend legen Sie ein Referenz-Bundesland und die gewünschte Organisationsebene fest.
Ausgewählte Referenz
Führungsfunktionen in Hessen
- Kreisbrandmeister
- Gemeindebrandinspektor
- Stadtbrandinspektor
- Wehrführer
In der ursprünglichen Arbeitsgrundlage diente Hessen als Referenzsystem.
Vergleich aller Länder
Typische Bezeichnungen auf vergleichbaren Ebenen
Das Referenzland wird farblich und semantisch hervorgehoben. Stadtstaaten und besondere Verwaltungsstrukturen können nicht vollständig in das Raster der Flächenländer eingeordnet werden.
| Bundesland | Kreisebene | Unterstützende Kreisebene | Gemeindeebene | Ortsebene |
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| BWBaden-Württemberg |
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| BYBayern |
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| BEBerlin |
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| BBBrandenburg |
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| HBBremen |
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| HHHamburg |
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| HEHessen |
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| MVMecklenburg-Vorpommern |
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| NINiedersachsen |
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| NWNordrhein-Westfalen |
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| RPRheinland-Pfalz |
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| SLSaarland |
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| SNSachsen |
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| STSachsen-Anhalt |
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| SHSchleswig-Holstein |
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| THThüringen |
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Kompakte Ansicht
Bundesländer einzeln öffnen
BWBaden-Württemberg
Kreis- oder Landkreisebene
- Kreisbrandmeister
Unterstützende Kreisebene
- Stellvertretender Kreisbrandmeister
Gemeinde- oder Stadtebene
- Feuerwehrkommandant
Orts- oder Einheitsebene
- Abteilungskommandant
Die Gemeindefeuerwehr kann in Abteilungen gegliedert sein.
Feuerwehrrecht in Baden-WürttembergBYBayern
Kreis- oder Landkreisebene
- Kreisbrandrat
- in kreisfreien Städten: Stadtbrandrat
Unterstützende Kreisebene
- Kreisbrandinspektor
- Kreisbrandmeister
- in kreisfreien Städten: Stadtbrandinspektor und Stadtbrandmeister
Gemeinde- oder Stadtebene
- Feuerwehrkommandant
Orts- oder Einheitsebene
- Kommandant
- örtlich geregelte Führung
Der Kreisbrandrat ist die Spitzenfunktion auf Kreisebene.
Feuerwehrrecht in BayernBEBerlin
Kreis- oder Landkreisebene
Unterstützende Kreisebene
- Landesbeauftragter der Freiwilligen Feuerwehren
- Ständiger Vertreter des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren
Gemeinde- oder Stadtebene
- Landesbranddirektor
- Ständiger Vertreter des Landesbranddirektors
Orts- oder Einheitsebene
- Wehrleiter FF
- Stellvertretender Wehrleiter
Berlin ist als Stadtstaat zentral organisiert. Die Vergleichsebenen werden deshalb anhand der Behördenleitung, der landesweiten Vertretung der Freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Wehrleitungen abgebildet.
Feuerwehrrecht in BerlinBBBrandenburg
Kreis- oder Landkreisebene
- Kreisbrandmeister
Unterstützende Kreisebene
- Stellvertretender Kreisbrandmeister
Gemeinde- oder Stadtebene
- Wehrführer der öffentlichen Feuerwehr
Orts- oder Einheitsebene
- Ortswehrführer
Unterschieden werden insbesondere Wehrführer und Ortswehrführer.
Feuerwehrrecht in BrandenburgHBBremen
Kreis- oder Landkreisebene
Unterstützende Kreisebene
Gemeinde- oder Stadtebene
- Leitung der Feuerwehr der Stadtgemeinde
- bei Freiwilligen Feuerwehren: Bereichsführung
Orts- oder Einheitsebene
- Bereitschaftsführung
Stadtstaat mit besonderer Verwaltungs- und Feuerwehrstruktur.
Feuerwehrrecht in BremenHHHamburg
Kreis- oder Landkreisebene
Unterstützende Kreisebene
- Landesbereichsführer
- Bereichsführer
Gemeinde- oder Stadtebene
- Feuerwehrleitung der Feuerwehr Hamburg
- Landesbereichsführer der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg
Orts- oder Einheitsebene
- Wehrführer
- Erster Hauptbrandmeister zur Unterstützung der Wehrführung
Hamburg ist als Stadtstaat zentral organisiert. Die Freiwilligen Feuerwehren bilden gemeinsam mit der Berufsfeuerwehr die Verwaltungseinheit Feuerwehr Hamburg und verfügen zugleich über eine hierarchische Selbstverwaltungsstruktur.
Feuerwehrrecht in HamburgHEHessenReferenzland
Kreis- oder Landkreisebene
- Kreisbrandinspektor
Unterstützende Kreisebene
- Kreisbrandmeister
Gemeinde- oder Stadtebene
- Gemeindebrandinspektor
- Stadtbrandinspektor
Orts- oder Einheitsebene
- Wehrführer
In der ursprünglichen Arbeitsgrundlage diente Hessen als Referenzsystem.
Feuerwehrrecht in HessenMVMecklenburg-Vorpommern
Kreis- oder Landkreisebene
- Kreiswehrführer
- Stadtwehrführer in kreisfreien Städten
Unterstützende Kreisebene
- Amtswehrführer
- Stellvertretender Amtswehrführer
Gemeinde- oder Stadtebene
- Gemeindewehrführer
Orts- oder Einheitsebene
- Ortswehrführer
Seit dem 23. Juli 2026 unterscheidet das BrSchG M-V zwischen Gemeinde- und Ortswehrführung, Amtswehrführung sowie Kreis- und Stadtwehrführung. Die Amtswehrführung bildet das Bindeglied zwischen Kreiswehrführung und den Gemeindewehrführungen.
Feuerwehrrecht in Mecklenburg-VorpommernNINiedersachsen
Kreis- oder Landkreisebene
- Kreisbrandmeister
Unterstützende Kreisebene
- Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren
Gemeinde- oder Stadtebene
- Gemeindebrandmeister
- Stadtbrandmeister
Orts- oder Einheitsebene
- Ortsbrandmeister
Gestufte Struktur mit unterschiedlichen Brandmeisterfunktionen.
Feuerwehrrecht in NiedersachsenNWNordrhein-Westfalen
Kreis- oder Landkreisebene
- Kreisbrandmeister
Unterstützende Kreisebene
- Stellvertretender Kreisbrandmeister
- Bezirksbrandmeister auf Regierungsbezirksebene
Gemeinde- oder Stadtebene
- Leiterin oder Leiter der Feuerwehr
- örtlich teils weiterhin Wehrführer als traditionelle Bezeichnung
Orts- oder Einheitsebene
- Einheitsführung nach der kommunalen Organisation
Das Gesetz verwendet auf Gemeindeebene den neutralen Begriff Leitung der Feuerwehr.
Feuerwehrrecht in Nordrhein-WestfalenRPRheinland-Pfalz
Kreis- oder Landkreisebene
- Brand- und Katastrophenschutzinspekteur
Unterstützende Kreisebene
- Vertreter des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs
Gemeinde- oder Stadtebene
- Wehrleiter
Orts- oder Einheitsebene
- Wehrführer
Das seit Juni 2025 geltende LBKG verwendet auf Kreis- und kreisfreier Stadtebene die Funktion des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs. Auf kommunaler Ebene wird zwischen Wehrleitung und Wehrführung unterschieden.
Feuerwehrrecht in Rheinland-PfalzSLSaarland
Kreis- oder Landkreisebene
- Brandinspekteur des Landkreises
- Brandinspekteur im Regionalverband Saarbrücken
Unterstützende Kreisebene
- Kreisbrandmeister
- Regionalverbandsbrandmeister
Gemeinde- oder Stadtebene
- Wehrführer der Gemeinde- oder Stadtfeuerwehr
Orts- oder Einheitsebene
- Löschbezirksführer
Der Brandinspekteur nimmt die feuerwehrfachliche Funktion auf Landkreis- beziehungsweise Regionalverbandsebene wahr. Unterstützt und vertreten wird er durch Kreisbrandmeister beziehungsweise im Regionalverband Saarbrücken durch Regionalverbandsbrandmeister. Der Landesbrandinspekteur ist eine darüberliegende Landesfunktion und wird deshalb nicht als Kreisfunktion dargestellt.
Feuerwehrrecht in SaarlandSNSachsen
Kreis- oder Landkreisebene
- Kreisbrandmeister
Unterstützende Kreisebene
- Stellvertretender Kreisbrandmeister
Gemeinde- oder Stadtebene
- Gemeindewehrleiter
Orts- oder Einheitsebene
- Ortswehrleiter
Das SächsBRKG verwendet als gesetzliche Funktionsbezeichnungen Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und Kreisbrandmeister. Eine gesonderte gesetzliche Bezeichnung Stadtwehrleiter wird in der Vergleichsdarstellung nicht geführt.
Feuerwehrrecht in SachsenSTSachsen-Anhalt
Kreis- oder Landkreisebene
- Kreisbrandmeister
Unterstützende Kreisebene
- Abschnittsleiter
Gemeinde- oder Stadtebene
- Gemeindewehrleiter
- Stadtwehrleiter
Orts- oder Einheitsebene
- Ortswehrleiter
Auf Gemeinde- und Ortsebene werden Wehrleiter-Bezeichnungen verwendet.
Feuerwehrrecht in Sachsen-AnhaltSHSchleswig-Holstein
Kreis- oder Landkreisebene
- Kreiswehrführer
- in kreisfreien Städten: Stadtwehrführer
Unterstützende Kreisebene
- Stellvertretende Kreis- oder Stadtwehrführung
- Amtswehrführung
Gemeinde- oder Stadtebene
- Gemeindewehrführer
Orts- oder Einheitsebene
- Ortswehrführer
Zwischen Kreis und Gemeinde kann zusätzlich die Amtsebene bestehen.
Feuerwehrrecht in Schleswig-HolsteinTHThüringen
Kreis- oder Landkreisebene
- Kreisbrandinspektor
Unterstützende Kreisebene
- Kreisbrandmeister
Gemeinde- oder Stadtebene
- Gemeindebrandmeister
- Stadtbrandmeister
Orts- oder Einheitsebene
- Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr
Das zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene ThürBKG verwendet auf Gemeindeebene die Bezeichnung Gemeindebrandmeister beziehungsweise in Städten Stadtbrandmeister. Ortsteilfeuerwehren werden durch Wehrführer geleitet.
Feuerwehrrecht in ThüringenQuellenstand und Grenzen
Vergleichende Arbeitsgrundlage, keine vollständige Rechtsprüfung
Die Zuordnung erfolgt ausschließlich nach einer vergleichbaren organisatorischen Ebene. Sie bedeutet keine rechtliche Gleichstellung der Funktionen. Maßgeblich sind das jeweils geltende Landesrecht sowie kommunale Satzungen, Dienstordnungen und Organisationsregelungen.
Die Ausgangstabelle enthält für einen Teil der Bundesländer bereits konkrete Quellen. Länder ohne Einzelquelle sind ausdrücklich als noch redaktionell zu prüfen gekennzeichnet.
- Baden-WürttembergFeuerwehrgesetz Baden-WürttembergLandesfeuerwehrverband Baden-Württemberg – Kreisbrandmeister
- BayernBayerisches Feuerwehrgesetz – Art. 8 FeuerwehrkommandantBayerisches Feuerwehrgesetz – Art. 19 KreisführungsdienstgradeBayerisches Feuerwehrgesetz – Art. 21 Stadtführungsdienstgrade
- BerlinFeuerwehrgesetz BerlinBerliner Feuerwehr – LandesbranddirektorBerliner Feuerwehr – Landesbeauftragter der Freiwilligen FeuerwehrenBerliner Feuerwehr – Amts- und Dienstbezeichnungen der Freiwilligen FeuerwehrBerliner Feuerwehr – Organigramm und Einsatzbereiche, Stand Februar 2026
- BrandenburgBrandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
- BremenBremisches Hilfeleistungsgesetz – aktuelle Fassung ab 4. März 2026
- HamburgHamburgisches FeuerwehrgesetzVerordnung über die Freiwilligen Feuerwehren HamburgFeuerwehr Hamburg – Organigramm, Stand März 2026
- HessenHessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
- Mecklenburg-VorpommernBrandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der seit 23. Juli 2026 geltenden Fassung
- NiedersachsenNiedersächsisches Brandschutzgesetz – § 20 Führungskräfte der Freiwilligen FeuerwehrNiedersächsisches Brandschutzgesetz – § 21 Führungskräfte der Kreisfeuerwehr
- Nordrhein-WestfalenGesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-PfalzBrand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2025
- SaarlandSaarländisches Brand- und KatastrophenschutzgesetzSaarländische Brandschutzorganisationsverordnung
- SachsenSächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
- Sachsen-AnhaltBrandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Sachsen-Anhalt
- Schleswig-HolsteinBrandschutzgesetz Schleswig-Holstein
- ThüringenThüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung
