Was bedeutet Befangenheit?
Das Verwaltungsverfahrensrecht unterscheidet zwischen Personen, die kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, und Fällen, in denen konkrete Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen.
§ 20 VwVfG enthält zwingende Mitwirkungsverbote, etwa bei eigener Beteiligung oder bestimmten persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Beziehungen. Liegt ein gesetzlicher Ausschlussgrund vor, darf die betroffene Person grundsätzlich nicht am Verfahren mitwirken.
Nach § 21 VwVfG genügt für die Besorgnis der Befangenheit nicht jede Meinungsverschiedenheit oder frühere dienstliche Befassung. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die aus objektiver Sicht Zweifel an einer unparteiischen Amtsausübung rechtfertigen können.
Im Feuerwehrrecht können langjährige persönliche Konflikte, eigene Betroffenheit, wirtschaftliche Interessen, enge familiäre Beziehungen oder eine erkennbare Vorfestlegung Bedeutung gewinnen. Die bloße Zugehörigkeit zur Gemeinde oder Feuerwehr genügt dagegen nicht automatisch.
Wer einen möglichen Interessenkonflikt erkennt, sollte ihn frühzeitig offenlegen und bis zur Klärung keine verfahrensleitenden oder entscheidenden Handlungen vornehmen. Die Prüfung und Entscheidung über das weitere Vorgehen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Worauf sollte in der Praxis geachtet werden?
- gesetzliche Ausschlussgründe nach § 20 prüfen
- persönliche und wirtschaftliche Beziehungen offenlegen
- konkrete Befangenheitsgründe dokumentieren
- bloße Meinungsverschiedenheiten von Interessenkonflikten trennen
- betroffene Person bis zur Klärung nicht entscheiden lassen
- zuständige Vertretung oder Ersatzperson bestimmen
- Beratung und Beschlussfassung sauber dokumentieren
- kommunalrechtliche Sonderregelungen zusätzlich prüfen
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Rechtsgrundlagen
Bestimmt Fälle, in denen Personen kraft Gesetzes nicht in einem Verwaltungsverfahren mitwirken dürfen.
Regelt das Vorgehen, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung rechtfertigen kann.
Kann zusätzliche Mitwirkungsverbote, Ausschlussgründe und Verfahrensregeln für kommunale Organe enthalten.
Für kommunale Feuerwehrangelegenheiten ist regelmäßig die entsprechende landesrechtliche Regelung maßgeblich.
