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Ermessen im Feuerwehrrecht

Ermessen bedeutet, dass eine Behörde innerhalb gesetzlicher Grenzen zwischen mehreren rechtlich zulässigen Entscheidungen wählen darf.

VerwaltungsrechtAktualisiert am 27.07.2026
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Was bedeutet Ermessen?

Ermessen besteht nur, wenn die gesetzliche Grundlage der zuständigen Stelle einen Entscheidungsspielraum eröffnet. Die Behörde darf dann entscheiden, ob sie tätig wird oder welche von mehreren zulässigen Maßnahmen sie auswählt.

Der Entscheidungsspielraum ist nicht frei oder beliebig. Die Behörde muss den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung beachten, den Sachverhalt vollständig aufklären, alle wesentlichen Umstände berücksichtigen und sachfremde Erwägungen vermeiden.

Im Feuerwehrrecht können Ermessensfragen etwa bei der Auswahl eines Kostenschuldners, bei organisatorischen Maßnahmen, beim Umgang mit Pflichtverletzungen oder bei mehreren geeigneten milderen Mitteln auftreten.

Gerichte ersetzen eine rechtmäßige Ermessensentscheidung regelmäßig nicht durch eine eigene Zweckmäßigkeitsentscheidung. Sie prüfen aber insbesondere, ob Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, gesetzliche Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden.

Worauf sollte in der Praxis geachtet werden?

  1. prüfen, ob die Rechtsgrundlage Ermessen eröffnet
  2. Zweck der Ermächtigung bestimmen
  3. Sachverhalt vollständig aufklären
  4. alle wesentlichen Umstände berücksichtigen
  5. sachfremde Erwägungen ausschließen
  6. Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit beachten
  7. tragende Erwägungen nachvollziehbar dokumentieren

Passende Fachartikel

Rechtsgrundlagen

§ 40 VwVfG – Entscheidung nach Ermessen

Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszuüben.

§ 114 VwGO – Gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen

Regelt den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen.