Was bedeutet Fristenberechnung?
Für die Berechnung einer Frist müssen zunächst das fristauslösende Ereignis, die gesetzliche oder behördlich gesetzte Fristdauer und die anwendbaren Berechnungsvorschriften bestimmt werden.
Im Verwaltungsverfahren verweist § 31 VwVfG grundsätzlich auf §§ 187 bis 193 BGB. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich der Fristbeginn nach § 57 VwGO; ergänzend gelten die dort genannten Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Wird eine Frist durch Bekanntgabe oder Zustellung ausgelöst, wird der Tag des auslösenden Ereignisses bei einer Ereignisfrist regelmäßig nicht mitgerechnet. Der Fristlauf beginnt grundsätzlich am folgenden Tag.
Eine nach Monaten bestimmte Frist endet grundsätzlich mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der seiner Zahl nach dem Tag des auslösenden Ereignisses entspricht. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist regelmäßig mit Ablauf des nächsten Werktages. Maßgeblich ist, ob am Ort der fristwahrenden Stelle ein gesetzlicher Feiertag besteht.
Bei Rechtsbehelfen genügt grundsätzlich nicht die rechtzeitige Absendung. Widerspruch, Klage oder Antrag müssen innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sein, sofern keine besondere gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.
Vor jeder Berechnung sind Bekanntgabefiktionen, Zustellungsmängel, eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung sowie besondere Fristen des Landes- oder Spezialrechts zu prüfen.
Worauf sollte in der Praxis geachtet werden?
- fristenauslösendes Ereignis eindeutig feststellen
- Bekanntgabe oder Zustellung nachweisen
- einschlägige gesetzliche Frist bestimmen
- Ereignisfrist oder Beginnfrist unterscheiden
- Beginn nach den gesetzlichen Regeln berechnen
- Monats- oder Wochenfrist korrekt bestimmen
- Wochenende und gesetzliche Feiertage berücksichtigen
- fristgerechten Eingang bei der richtigen Stelle sicherstellen
- Rechtsbehelfsbelehrung und Sondervorschriften prüfen
- Berechnung und Eingangszeitpunkt dokumentieren
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Rechtsgrundlagen
Verweist für Fristen und Termine grundsätzlich auf §§ 187 bis 193 BGB und enthält ergänzende verwaltungsverfahrensrechtliche Regeln.
Enthalten die grundlegenden Regeln über Fristbeginn, Fristende, Monatsfristen und Sonn- oder Feiertage.
Regelt den Beginn verwaltungsgerichtlicher Fristen und verweist auf ergänzende Vorschriften der ZPO.
Verweist auf die Fristenregeln des BGB und regelt insbesondere das Fristende an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen.
Ein statthafter Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen.
Regelt die Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids oder bei entbehrlichem Vorverfahren.
