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Haftung im Feuerwehrrecht

Haftung bezeichnet die rechtliche Verantwortlichkeit für einen Schaden; im Feuerwehrdienst sind insbesondere Amtshaftung, persönlicher Regress und Organisationsverantwortung voneinander zu unterscheiden.

HaftungAktualisiert am 27.07.2026
  • Feuerwehrangehörige
  • Feuerwehrführung
  • Gemeinden

Was bedeutet Haftung?

Feuerwehrangehörige handeln im Einsatz regelmäßig in Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Bei einer schuldhaften Verletzung drittbezogener Amtspflichten richtet sich die Außenhaftung deshalb grundsätzlich gegen die zuständige Körperschaft und nicht unmittelbar gegen die einzelne Einsatzkraft.

Eine persönliche Inanspruchnahme kann insbesondere außerhalb hoheitlicher Tätigkeit oder im Innenverhältnis durch einen Regress in Betracht kommen. Ein Rückgriff setzt regelmäßig eine tragfähige Rechtsgrundlage und vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten voraus. Nicht jeder Fehler unter Einsatzdruck erfüllt diese Voraussetzungen.

Neben der konkreten Entscheidung einer Einsatz- oder Führungskraft ist stets die Organisationsverantwortung der Gemeinde zu prüfen. Mängel bei Ausbildung, Personal, Ausrüstung, Unterweisung, Wartung oder Zuständigkeitsverteilung können eine eigenständige Verantwortlichkeit begründen.

Zivilrechtliche Haftung, Regress, arbeits- oder dienstrechtliche Folgen, gesetzlicher Unfallversicherungsschutz und strafrechtliche Verantwortung sind getrennt zu bewerten.

Worauf sollte in der Praxis geachtet werden?

  1. hoheitliche oder private Tätigkeit einordnen
  2. verletzte Pflicht und möglichen Schaden feststellen
  3. Außenhaftung und internen Regress unterscheiden
  4. Verschuldensgrad und damalige Situation bewerten
  5. Organisationsmängel der Gemeinde mitprüfen
  6. Unfallversicherung und strafrechtliche Fragen getrennt betrachten
  7. keine vorschnellen Schuldanerkenntnisse abgeben

Passende Fachartikel

Rechtsgrundlagen

Art. 34 Grundgesetz

Überleitung der Verantwortlichkeit auf den Staat oder die Körperschaft bei hoheitlicher Tätigkeit; Rückgriff bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt vorbehalten.

§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch

Zentrale zivilrechtliche Grundlage der Amtshaftung.