Was bedeutet Heilung von Verfahrensfehlern?
Nicht jeder Fehler im Verwaltungsverfahren führt automatisch zur Unwirksamkeit oder Aufhebung einer Entscheidung. Maßgeblich sind die konkrete Fehlerart, das anwendbare Spezialrecht und die gesetzlichen Vorschriften über Heilung und Fehlerfolgen.
§ 45 VwVfG zählt bestimmte Verfahrens- und Formhandlungen auf, die nachgeholt werden können. Dazu gehören insbesondere ein erforderlicher Antrag, eine erforderliche Begründung, die Anhörung eines Beteiligten, ein erforderlicher Ausschussbeschluss oder die Mitwirkung einer anderen Behörde.
Eine wirksame Nachholung erfordert mehr als eine formale Ergänzung. Wird etwa eine Anhörung nachgeholt, muss die Behörde das Vorbringen ergebnisoffen zur Kenntnis nehmen und bereit sein, ihre Entscheidung tatsächlich zu überprüfen.
§ 46 VwVfG betrifft eine andere Frage. Danach kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts wegen bestimmter Verfahrens-, Form- oder örtlicher Zuständigkeitsfehler ausgeschlossen sein, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Materielle Rechtsfehler, fehlende sachliche Zuständigkeit, eine unzureichende Tatsachengrundlage oder Fehler außerhalb des gesetzlichen Heilungskatalogs werden nicht allein dadurch beseitigt, dass die Behörde später zusätzliche Ausführungen macht.
Vor einer Berufung auf Heilung oder Unbeachtlichkeit muss geprüft werden, welche Verfahrensvorschrift verletzt wurde, ob eine Nachholung gesetzlich vorgesehen ist, bis wann sie erfolgen darf und ob Spezialrecht strengere Anforderungen enthält.
Worauf sollte in der Praxis geachtet werden?
- konkreten Verfahrens- oder Formfehler bestimmen
- Nichtigkeit nach § 44 ausschließen
- Heilungsmöglichkeit nach § 45 prüfen
- Spezial- und Landesrecht berücksichtigen
- fehlende Handlung vollständig und ergebnisoffen nachholen
- Entscheidung nach der Nachholung erneut überprüfen
- möglichen Einfluss des Fehlers auf die Sachentscheidung prüfen
- Heilung und Prüfung nach § 46 getrennt dokumentieren
Passende Fachartikel
Rechtsgrundlagen
Nichtige Verwaltungsakte werden von den Heilungsregelungen des § 45 VwVfG nicht erfasst.
Enthält einen Katalog bestimmter Verfahrens- und Formhandlungen, die nachgeholt werden können.
Schließt unter engen Voraussetzungen die Aufhebung wegen eines Fehlers aus, wenn dieser die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat.
Für kommunale Feuerwehrangelegenheiten ist regelmäßig die entsprechende landesrechtliche Regelung maßgeblich.
Rechtsprechung
Befasst sich mit dem Verhältnis zwischen der Heilung einer unterbliebenen Anhörung und der Prüfung der Fehlerfolgen nach § 46 VwVfG.
