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Gesetzliche Unfallversicherung im Feuerwehrrecht

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Feuerwehrangehörige bei versicherten Tätigkeiten und bestimmten damit zusammenhängenden Wegen und erbringt insbesondere Leistungen zur Heilbehandlung, Rehabilitation und Entschädigung.

UnfallversicherungAktualisiert am 27.07.2026
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Was bedeutet Gesetzliche Unfallversicherung?

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz kann Einsätze, Übungen, Aus- und Fortbildung, angeordnete Dienste, Gerätepflege und weitere organisatorisch eingebundene Feuerwehrtätigkeiten erfassen.

Entscheidend ist der innere Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung und dem Feuerwehrdienst. Die bloße Mitgliedschaft genügt nicht. Private Tätigkeiten, erhebliche Umwege, eigenwirtschaftliche Unterbrechungen oder reine Vereinsveranstaltungen können außerhalb des Versicherungsschutzes liegen.

Auch der unmittelbare Weg zu einer versicherten Feuerwehrtätigkeit und zurück kann geschützt sein. Versicherungsschutz und straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit sind jedoch getrennt zu beurteilen.

Nach einem anerkannten Versicherungsfall kommen insbesondere Heilbehandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation, Verletztengeld, Pflegeleistungen, Renten und gegebenenfalls satzungsabhängige Mehrleistungen in Betracht.

Über Anerkennung und Leistungen entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger durch Verwaltungsakt. Sachverhalt, dienstlicher Anlass, Unfallhergang, Beschwerden und Zeugen sollten deshalb frühzeitig und vollständig dokumentiert werden.

Worauf sollte in der Praxis geachtet werden?

  1. medizinische Versorgung unverzüglich sicherstellen
  2. Unfall der vorgesehenen Stelle melden
  3. dienstlichen Anlass und konkrete Tätigkeit dokumentieren
  4. Zeit, Ort, Ablauf und Zeugen festhalten
  5. Beschwerden vollständig ärztlich dokumentieren lassen
  6. Unfallanzeige auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
  7. Bescheide und Rechtsbehelfsfristen kontrollieren
  8. mögliche Mehrleistungen des Unfallversicherungsträgers prüfen

Passende Fachartikel

Rechtsgrundlagen

§ 2 SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes

Regelt den kraft Gesetzes versicherten Personenkreis.

§ 8 SGB VII – Arbeitsunfall und Wegeunfall

Zentrale Vorschrift für Arbeits- und Wegeunfälle.

§ 26 SGB VII – Grundsatz der Leistungen

Regelt den Grundsatz und die Ziele der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

§ 94 SGB VII – Mehrleistungen

Ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen satzungsabhängige Mehrleistungen.