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Wegerecht im Feuerwehrrecht

Das Wegerecht nach § 38 Absatz 1 StVO verpflichtet andere Verkehrsteilnehmer, einem Einsatzfahrzeug bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen.

VerkehrsrechtAktualisiert am 27.07.2026
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Was bedeutet Wegerecht?

Das Wegerecht richtet sich an die übrigen Verkehrsteilnehmer. Es verpflichtet sie, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn blaues Blinklicht und Einsatzhorn gemeinsam verwendet werden und höchste Eile im Sinne des § 38 Absatz 1 StVO geboten ist.

Blaulicht allein vermittelt kein Wegerecht. Es dient insbesondere der Warnung. Auch eine Alarmierung oder das Einschalten des Einsatzhorns allein begründet keinen Anspruch auf freie Bahn.

Das Wegerecht ist von den Sonderrechten nach § 35 StVO zu unterscheiden. Sonderrechte erlauben unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von Verkehrsregeln; das Wegerecht verpflichtet dagegen andere Verkehrsteilnehmer zum Reagieren.

Auch mit Wegerecht darf die Fahrerin oder der Fahrer nicht blind auf die Reaktion anderer vertrauen. Geschwindigkeit, Fahrweg und Bremsbereitschaft müssen so gewählt werden, dass auf unklare oder verspätete Reaktionen sicher reagiert werden kann.

Worauf sollte in der Praxis geachtet werden?

  1. prüfen, ob höchste Eile im Sinne des § 38 StVO vorliegt
  2. blaues Blinklicht und Einsatzhorn gemeinsam verwenden
  3. Sondersignale rechtzeitig einschalten
  4. Reaktionen aller Fahrspuren beobachten
  5. Geschwindigkeit an Sicht und Verkehr anpassen
  6. Kreuzungen erst bei beherrschbarer Lage passieren
  7. Wegerecht nicht mit Sonderrechten verwechseln

Passende Fachartikel

Rechtsgrundlagen

§ 1 StVO – Grundregeln

Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht gelten auch bei Einsatzfahrten.

§ 35 StVO – Sonderrechte

Regelt die unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Abweichung von Vorschriften der StVO.

§ 38 StVO – Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

Wegerecht setzt höchste Eile sowie blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn voraus.