Was bedeutet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn eine gesetzliche Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Sie beseitigt nicht die Frist selbst, sondern ermöglicht ausnahmsweise die nachträgliche Vornahme der versäumten Handlung.
Im Verwaltungsverfahren richtet sich die Wiedereinsetzung grundsätzlich nach § 32 VwVfG. Für verwaltungsgerichtliche Fristen gilt § 60 VwGO. Spezialrecht kann abweichende oder ausschließende Regelungen enthalten.
Unverschuldet ist eine Fristversäumnis nur, wenn trotz der nach den Umständen erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt keine rechtzeitige Handlung möglich war. Ein bloßes Versehen, eine fehlerhafte interne Organisation oder das Übersehen eines Schreibens genügt regelmäßig nicht.
Das Verschulden eines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters wird dem Vertretenen grundsätzlich zugerechnet. Bei anwaltlicher Vertretung können insbesondere Fehler bei Fristenkontrolle und Büroorganisation entscheidend sein.
Der Wiedereinsetzungsantrag muss fristgerecht gestellt, das Hindernis nachvollziehbar geschildert und glaubhaft gemacht werden. Gleichzeitig oder innerhalb der Antragsfrist ist grundsätzlich auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
Nach § 32 VwVfG beträgt die Antragsfrist grundsätzlich zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Bei § 60 VwGO gilt regelmäßig ebenfalls eine Zweiwochenfrist; für die versäumte Begründung bestimmter Rechtsmittel kann eine Monatsfrist gelten.
Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ist von Wiedereinsetzung zu unterscheiden. In solchen Fällen kann bereits eine längere Rechtsbehelfsfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gelten.
Worauf sollte in der Praxis geachtet werden?
- gesetzliche und nicht nur behördlich gesetzte Frist bestimmen
- Zeitpunkt und Ursache der Fristversäumnis feststellen
- Wegfall des Hindernisses genau dokumentieren
- fehlendes eigenes Verschulden prüfen
- Vertreterverschulden berücksichtigen
- Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht stellen
- Tatsachen vollständig darlegen und glaubhaft machen
- versäumte Rechtshandlung rechtzeitig nachholen
- Spezialrecht und Ausschlussfristen prüfen
- fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung gesondert bewerten
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Rechtsgrundlagen
Regelt die Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist im Verwaltungsverfahren.
Regelt Voraussetzungen, Fristen, Glaubhaftmachung und Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung kann statt Wiedereinsetzung eine verlängerte Rechtsbehelfsfrist gelten.
Für kommunale Feuerwehrangelegenheiten ist regelmäßig die entsprechende landesrechtliche Regelung maßgeblich.
Rechtsprechung
Eine Wiedereinsetzung setzt die nachvollziehbare Darlegung voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde.
Betont die Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflichten bei behaupteter unverschuldeter Fristversäumnis.
